Private Berufsunfähigkeitsversicherung BU

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die sogar von Verbraucherverbänden, Versicherungsratgebern und der Stiftung Warentest als grundlegende Versicherung erachtet wird.

Vor allem Selbstständige, die nicht in die gesetzlichen Rentenkasse einzahlen, sollten sich unbedingt durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung schützen.

Der Staat hat die gesetzliche Absicherung eingeschränkt. Seit dem 01.01.2001 besteht kein gesetzlicher BU-Schutz mehr für alle ab dem Jahrgang 1961 und später Geborenen. Für sie gibt es nur noch eine Erwerbsminderungsrente.

Sie sollten wissen, dass jeder fünfte Angestellte und jeder dritte Arbeiter vor Erreichen des Rentenalters wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Berufsleben ausscheidet.
Durch die gesetzliche Sozialversicherung wird bei Invalidität, wenn überhaupt, nur ein Basisschutz geboten.

  • Der Versicherte ist bereits dann berufsunfähig, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Er kann nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden, es sei denn, die versicherte Person übt diesen „Vergleichsberuf“ freiwillig aus (Verzicht auf die Abstrakte Verweisung).

 

  • Der Versicherte ist bedingungsgemäß bereits dann berufsunfähig, wenn er nach ärztlicher Einschätzung 6 Monate (Prognosezeitraum) ununterbrochen außerstande sein wird, seinen Beruf auszuüben.

 

  • Wenn der Versicherte 6 Monate nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit.
    Die versicherte Leistung wird aber bereits rückwirkend (Rückwirkende Leistung, d.h. ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit) erbracht.

 

Wann liegt eine BU vor?

Nach §2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Versicherungen gilt:

  • (1) Vollständige BU liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (alternativ: mindestens…..Monate / Jahre) außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht.
  • (2) Teilweise BU liegt vor, wenn die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
  • (3) Ist die versicherte Person …. Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise BU

    Seit Januar 2001 werden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine dreistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt:

    keine Leistung erhält: Wer noch mindestens sechs Stunden pro Tag auf dem    allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
    – die halbe Rente erhält: Wer zwischen drei und sechs Stunden / Tag arbeiten kann.
    – die volle Rente erhält: Wer weniger als drei Stunden / Tag arbeiten kann.

    Allerdings wurde die Arbeitsmarktlage bei der neuen Rente berücksichtigt. Berufstätige, die älter als Geburtsjahr 1961 sind, werden bei der Einstufung der Berufsunfähigkeit wie bisher behandelt. Sie erhalten jedoch nur die halbe Erwerbsminderungsrente.

    Man sollte aber unbedingt wissen: Wenn man Erwerbsminderungsrente bekommt, beträgt diese nur maximal 40 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr.

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